Rechtliche Aspekte

Ein Blick in das «Pflichtenheft» für Hundehaltende

Die Freude, die ein Hund in unser Leben bringt, ist unermesslich. Vom freudigen Schwanzwedeln bei Ihrer Heimkehr bis hin zu unvergesslichen Momenten bei gemeinsamen Spaziergängen und Abenteuern: Die schönen Seiten der Hundehaltung sind vielfältig. Doch diese Freude geht auch mit Verantwortung und Verpflichtungen einher.

Das Wort «Pflichten» mag zunächst eine strenge Note tragen. Es erweckt den Eindruck von Einschränkungen und Forderungen, die einem freien und freudvollen Zusammenleben von Mensch und Hund im Wege stehen. Ein genauerer Blick auf den eigentlichen Inhalt dieser Pflichten offenbart jedoch eine andere, wesentliche Botschaft: Es geht um die Schaffung eines harmonischen Zusammenlebens zwischen Hundehaltenden, ihren geliebten Vierbeinern und der Gesellschaft als Ganzes. 

Die Pflichten sind also nicht als Last zu verstehen, sondern als Leitfaden, der das Wohlbefinden des Hundes und seine Akzeptanz in der Öffentlichkeit fördert. Ebenso stehen sie für eine Grundhaltung, die von Verständnis, Respekt und Verantwortung geprägt ist. Die Anforderungen , beispielsweise an den Umgang mit dem Hund, an die Sorgfaltspflicht oder an die Entsorgung von Hundekot, sind Ausdruck von gesundem Menschenverstand und Empathie, nicht nur gegenüber dem Hund, sondern auch gegenüber unseren Mitmenschen und der Umwelt. Sie dienen dazu, die Freude, welche Hunde in unser Leben bringen, auf nachhaltige und verantwortungsvolle Weise zu erleben, und sie fördern eine Gemeinschaft, in der Hunde und Hundehaltende nicht nur toleriert, sondern willkommen sind.

Die Akzeptanz und das Verständnis für die Bedeutung dieser Pflichten tragen wesentlich zu einer positiven Wahrnehmung der Hundehalter:innen in der Gesellschaft bei und schaffen ein günstiges Klima für ein harmonisches Miteinander. Es liegt daher im Interesse aller – der Hunde, der Hundehaltenden und der gesamten Gesellschaft – dass diese Regelungen nicht als Belastung, sondern als sinnvolle und notwendige Massnahmen für ein angenehmes und sicheres Zusammenleben verstanden werden.

Folgende Punkte sollten verantwortungsvolle Hundehalter:innen berücksichtigen:

Hundehalter:innen sind in der Schweiz durch das Tierschutzgesetz (TSchG) und die Tierschutzverordnung (TSchV) an bestimmte «Pflichten» gebunden. Diese dienen dem Tierwohl und der öffentlichen Sicherheit:

  • Mindestanforderungen an Sozialkontakt, Auslauf, Ernährung, Pflege und Beschäftigung:
    Das TSchG und die TSchV enthalten Mindestanforderungen an die Sozialkontakte und den Auslauf von Hunden. So müssen Hunde täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und nach Möglichkeit auch mit anderen Hunden haben. Eine Einzelhaltung in Boxen oder Zwingern ist verboten. Ausserdem müssen Hunde täglich ihren Bedürfnissen entsprechend im Freien ausgeführt werden oder, wenn dies nicht möglich ist, zumindest freien Auslauf haben. Tierhalter:innen sind verpflichtet, das ihnen anvertraute Tier artgerecht zu füttern und zu pflegen und ihm die zu seinem Wohlergehen erforderliche Beschäftigung zu bieten.
  • Umgang mit Hunden:
    Sowohl die Aufzucht und Erziehung der Hunde als auch der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen und die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind Zughalsbänder ohne Stopp, Stachelhalsbänder und andere Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen.
  • Sorgfaltspflicht:
    Als Hundehalter:in sind Sie dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass Ihr Hund keine Menschen oder andere Tiere gefährdet oder belästigt. Diese Sorgfaltspflicht ist integraler Bestandteil der Bemühungen, sowohl die Sicherheit der Öffentlichkeit als auch das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten.
  • Verbotene Handlungen:
    Neben den «Verbotenen Handlungen», die für alle Tierarten gelten, gibt es weitere Verbote im Umgang mit Hunden. Beispiele sind das Kupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren, die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren oder Rute, die Zerstörung der Stimmorgane etc.
  • Ausbildungspflicht:
    Seit dem 1. Januar 2017 gibt es auf nationaler Ebene keine Ausbildungspflicht für Hundehalter:innen mehr, die Kantone können jedoch in eigener Kompetenz weitergehende Hundegesetze erlassen, die den Besuch bestimmter Kurse vorschreiben.

Diese Regelungen sind darauf ausgelegt, sicherzustellen, dass Hunde in der Schweiz gut behandelt werden und gleichzeitig die Sicherheit und das Wohl der Allgemeinheit gewährleistet sind.

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Seit dem Jahr 2006 gilt in der Schweiz die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden. Zu diesem Zweck wird den Hunden ein etwa reiskorngrosser Transponder implantiert. Alle in der Schweiz lebenden Hunde müssen mit einem solchen Mikrochip versehen und in nationalen Hundedatenbank Amicus registriert sein.

Falls Sie neu im Besitz eines Hundes sind, lassen Sie sich durch Ihre Gemeinde als Hundehalter:in registrieren. Danach kann in der Amicus Datenbank ein «Halterwechsel» vorgenommen werden, sodass der Hund auf Ihren Namen eingetragen wird.

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Die Pflicht zur Entrichtung der Hundesteuer ist in der Schweiz sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene geregelt. Dabei erheben die Gemeinden die Hundesteuer auf der Grundlage der kantonalen Hundegesetze. Die Höhe der Hundesteuer kann von Gemeinde zu Gemeinde variieren. Es ist ratsam, sich bei der zuständigen Gemeindeverwaltung über die konkreten Regelungen in Bezug auf die Hundesteuer zu informieren.

Für die Erstellung und Durchsetzung der Hundegesetze sind die Kantone zuständig. Dies bedeutet, dass es kein einheitliches Hundegesetz auf Bundesebene gibt, sondern dass jeder Kanton seine eigenen Bestimmungen erlassen kann. Die konkreten Regelungen sind daher von Kanton zu Kanton unterschiedlich.

Als Hundehalter:in sind Sie verpflichtet, sich über die geltenden Bestimmungen zu informieren und diese einzuhalten. Bei Unklarheiten oder Unsicherheiten wenden Sie sich am besten an das kantonale Veterinäramt. Auf kommunaler Ebene obliegt es den einzelnen Gemeinden, bei Bedarf spezifische Vorschriften und Bestimmungen zu erlassen.

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Einige Kantone führen eine Liste von Hunderassen, die als potentiell gefährlich eingestuft werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Haltung von Listenhunden sind in der Schweiz von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Für diese Rassen können strengere Vorschriften bezüglich Haltung, Ausbildung und Sicherheitsmassnahmen gelten, und für gewisse Rassen kann sogar ein Haltungsverbot bestehen.

Wenn Sie beabsichtigen, einen Hund zu halten, der als Listenhund eingestuft werden könnte, empfehlen wir Ihnen dringend, sich vorher mit dem in Ihrem Kanton geltenden Hundegesetz vertraut zu machen und sich bei Unklarheiten oder Unsicherheiten an die örtlichen Behörden zu wenden. Es ist wichtig, die Gesetze und Vorschriften zu respektieren und einzuhalten, um das Wohl Ihres Hundes zu gewährleisten und rechtliche Probleme zu vermeiden. Im schlimmsten Fall kann die unerlaubte Haltung eines Listenhundes zur Beschlagnahmung oder sogar zur Euthanasie des Hundes führen.

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Hundekot gilt grundsätzlich als Abfall und ist nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Aus seuchenhygienischen Gründen ist Hundekot von der Kompostierung und Vergärung ausgeschlossen und wird verbrannt.

Hundehalter:innen sind sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten verpflichtet, den Hundekot zu entsorgen. Die verknoteten Hundekotbeutel sollten nur in den dafür vorgesehenen Hundekot-Entsorgungssystemen (Robidog, Belloo, Bravo etc.) und nicht im normalen Abfalleimer entsorgt werden.