Tierseuchen

Die wichtigsten Bestimmungen für Hundehalter:innen

Tierseuchen können nicht nur die Gesundheit von Tieren bedrohen, sondern auch die öffentliche Sicherheit. In der Schweiz gibt es strenge gesetzliche Bestimmungen, die darauf abzielen, Tierseuchen einzudämmen und zu kontrollieren. Das Tierseuchengesetz und die Tierseuchenverordnung sind wichtige Instrumente, die es der Regierung ermöglichen, diesen Herausforderungen wirksam zu begegnen. Obwohl Hunde nicht im Mittelpunkt dieser Regelungen stehen, betreffen einige Bestimmungen auch sie.

Tierseuchengesetz

Das Tierseuchengesetz (TSG) regelt die allgemeinen Grundsätze zur Prävention, Verhinderung und Bekämpfung von Tierseuchen und es legt fest, welche Massnahmen bei deren Auftreten zu ergreifen sind.

In Bezug auf Hunde sind insbesondere die Meldepflicht bei bestimmten Krankheiten, wie z.B. Tollwut, und die damit verbundenen Bekämpfungsmassnahmen relevant. Tierhalter und Tierärzte sind verpflichtet, Verdachtsfälle den zuständigen Behörden zu melden. Tritt eine meldepflichtige Seuche auf, können Behandlungen und Massnahmen wie Quarantäne, Impfung oder im Extremfall die Euthanasie der betroffenen Tiere angeordnet werden, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

Tierseuchenverordnung

Die Tierseuchenverordnung (TSV) konkretisiert die im Tierseuchengesetz festgelegten Bestimmungen. Sie definiert, welche Krankheiten als Seuchen gelten und legt spezifische Massnahmen fest.

Für Hundehalter sind insbesondere die Einfuhrbestimmungen und die Kennzeichnungspflicht von Bedeutung. Hunde, die in die Schweiz eingeführt werden, müssen bestimmten Gesundheitsanforderungen entsprechen. Dazu gehören Impfungen, insbesondere gegen Tollwut, sowie gegebenenfalls Gesundheitszeugnisse. Eingeführte Hunde müssen innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr von einem Tierarzt auf ihre Kennzeichnung überprüft werden. Dabei werden Daten wie Mikrochip-Nummer, Geburtsdatum, Rasse, Geschlecht und Fellfarbe erfasst und in der nationalen Hundedatenbank Amicus registriert.

Tollwut

Eine der bekanntesten Hundeseuchen ist die Tollwut. Dank umfangreicher Impfprogramme und strenger Kontrollmassnahmen gilt die Schweiz jedoch seit 1999 als tollwutfrei. Auch wenn die Tollwutimpfung in der Schweiz nicht mehr obligatorisch ist, so wird diese (sowie weitere Core-Impfungen) dennoch weiterhin dringend empfohlen. Für eine Reise ins Ausland und die Wiedereinreise in die Schweiz ist die Tollwutimpfung unerlässlich.

Kennzeichnung durch Mikrochip

Seit 2006 gilt in der Schweiz eine Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden. Zu diesem Zweck wird den Hunden ein etwa reiskorngrosser Transponder implantiert. Dieser besteht aus einem Mikrochip und einer Antenne, die in einem biokompatiblen Glaskörper eingeschlossen sind. Auf dem Mikrochip ist die eindeutige Identifikationsnummer des Hundes gespeichert.

Die Implantation des Transponders ist für den Hund nicht schmerzhafter als eine Impfung. Mithilfe einer Kanüle wird der Transponder auf der linken Halsseite hinter den Ohren unter die Haut gespritzt. Der Transponder stellt für den Hund keine Gefahr dar und sendet nur dann Daten, wenn er durch ein spezielles Lesegerät aktiviert wird; ansonsten bleibt er strahlungsfrei.

Die Identifikationsnummer auf dem Mikrochip spielt eine ähnliche Rolle wie das Passfoto beim Menschen: Sie ermöglicht die eindeutige Identifizierung des Hundes. Dies ist besonders bei Grenzkontrollen hilfreich, wenn Impfbescheinigungen vorgelegt werden müssen, damit die Grenzbeamten sicher sein können, dass die Dokumente tatsächlich zu diesem Hund gehören.

Amicus: Die nationale Hundedatenbank der Schweiz

Amicus ist die nationale Hundedatenbank der Schweiz und dient der Registrierung von Hunden und ihren Halter:innen. Sie wird von der Identitas AG im Auftrag der Kantone betrieben und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Tierseuchenverordnung.

Der Hauptzweck von Amicus ist die lückenlose Rückverfolgbarkeit der in der Schweiz registrierten Hunde. Die Datenbank hilft, illegale Importe von zu jungen oder kranken Hunden zu verhindern. Zudem dient sie als Grundlage für die Kontaktaufnahme mit den rechtmässigen Halter:innen von entlaufenen oder ausgesetzten Hunden.

Was muss ich als Hundehalter:in wissen?

Welpen müssen innerhalb der ersten drei Lebensmonate vom Tierarzt mit einem Mikrochip versehen werden. Der Tierarzt registriert den Hund anschliessend in der nationalen Hundedatenbank Amicus.

Falls Sie neu im Besitz eines Hundes sind, lassen Sie sich durch Ihre Gemeinde als Hundehalter:in auf Amicus registrieren. Ihre Benutzerdaten (Personen-ID + Passwort) erhalten Sie danach per Post oder E-Mail zugestellt. Damit können Sie sich bei Amicus anmelden.

Ein Halterwechsel besteht immer aus zwei Meldungen: aus einer «Weitergabe» durch den bisherigen Halter und einer «Übernahme» durch den neuen Halter. Beide Parteien müssen den Wechsel aktiv in ihrem Benutzerkonto bestätigen.

Wenn Sie einen Hund aus dem Ausland importieren, müssen Sie dessen Kennzeichnung innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr von einem Tierarzt überprüfen lassen.

Wenn ein Hund stirbt, muss das Todesdatum in die Tierdetails der Datenbank eingetragen werden. Dies kann durch den Besitzer, die Gemeinde oder den behandelnden Tierarzt erfolgen.

Auch wenn die Gesetzgebung und ihre Massnahmen einen wichtigen Beitrag zur Eindämmung von Tierseuchen leisten, bleibt Wachsamkeit wichtig. Tierhalter sollten ihre Tiere regelmässig von einem Tierarzt untersuchen lassen, damit allfällige Krankheiten frühzeitig erkannt und behandelt werden können. Ebenso ist eine angemessene Hygiene in der Tierhaltung unerlässlich, um die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern.